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Blutegeltherapie
Blutegel, auch Hirudo genannt, gibt es schon seit 450 Millionen Jahren. Die kleinen Ringelwürmer sind Symbionten, das Zusammensein von Wirt (Patient) und Sauger (Egel) bringt beiden Seiten großen Nutzen. Seit ca. 3000 Jahren werden die Egel vom Menschen als Heilmittel eingesetzt und gelten als Arzneimittel. Speziell zu medizinischen Zwecken eingesetzte Blutegel werden nur über autorisierte Züchter oder Apotheken bezogen und nach einmaligem Einsatz entsorgt.
Durch einen kaum merkbaren Biss, der einen kleinen Aderlass erzeugt und den Saugvorgang gelangen entzündungshemmende und schmerzlindernde Wirkstoffe über den Speichel (Saliva) in die entsprechende Körperstelle. Der Speichel des Egels hat viele positive Eigenschaften, die dem Patienten zugutekommen. Er wirkt antibakteriell, schmerzlindernd, abschwellend, durchblutungsfördernd und entzündungshemmend. Mittlerweile sind über 35 Enzyme in der Salvia bekannt. Zudem enthält dieser besondere Speichel Inhaltstoffe wie Hirudin, Calin, Hyaluronidase, eine histaminähnliche Substanz, Kollagenasen und vieles mehr.
Indikationsbereiche für eine Blutegelbehandlung sind beispielsweise Abszesse, Arthrosen (Hüftgelenksdysplasie, Ellenbogendysplasie, Schulter -
Einer Blutegelbehandlung geht immer eine Vorberatung und eine Voruntersuchung des Patienten voraus.
Bei der hier vorgestellten Methode sowohl therapeutischer als auch diagnostischer Art handelt es sich um ein alternatives Heilverfahren, welches weder nachgewiesen noch naturwissenschaftlich und schulmedizinisch anerkannt ist.
Kosten
Erstbehandlung 60,00 €
(telefonische Vorberatung, Voruntersuchung und Erstbehandlung)
Folgebehandlung 45,00 €
zzgl. pro verwendetem Blutegel 12,00 €
Rückmeldung, Beratung 30,00 €
per Telefon, Mail, Hausbesuch
Hausbesuche zzgl. Fahrtkosten werden direkt bar abgerechnet.
Telefonie, Mail werden per Rechnung zugestellt.
zzgl. Kilometerpauschale 60 Cent/km einfach Strecke
Terminabsagen sind bis 24 Stunden vor Termin telefonisch oder per Mail mitzuteilen. Nicht abgesagte Termine in Form von Telefonat oder Hausbesuch und Fehlfahrten werden in Höhe der zu erwartenden Umsätze berechnet.
Kleinunternehmer, nach § 19 Abs. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit, daher wird die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen